BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Sprendlingen und Umgebung
Satzung
- Name
Der Ortsverband führt den Namen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Sprendlingen und Umgebung. Er ist Ortsverband im Kreisverband Mainz-Bingen im Landesverband Rheinland-Pfalz der Bundespartei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
- Grundsätze und Ziele
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN streben eine soziale und ökologisch fundierte Gesellschaft im Rahmen des Grundgesetzes an. Jede Aktion und parlamentarische Arbeit orientiert sich an vier grünen Grundsatzprinzipien: Ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sind konfessionell unabhängig.
- Mitgliedschaft / Beitrag
Mitglied von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Sprendlingen und Umgebung kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt, das 16. Lebensjahr vollendet sowie den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen hat und keiner anderen Partei angehört. Im Einzelfall können Personen Mitglied werden, deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen liegt.
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des Ortsverbandes schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand mit einfacher Mehrheit. Bei einer Zurückweisung, die schriftlich zu begründen ist, ist die Mitgliederversammlung des Ortsverbands die Berufungsinstanz. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit. Die antragstellende Person ist anzuhören. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung.
Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist sozial verträglich zu gestalten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Ausnahmefall können Mitglieder von ihrer Beitragspflicht entbunden werden.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes. Die Mitgliederversammlung hat das betroffene Mitglied anzuhören. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz.
Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung keinen Beitrag leisten, verlieren ihre Mitgliedschaft in der Partei, sofern sie nicht von der Beitragspflicht entbunden sind.
- Organe des Ortsverbandes
Die Organe des Ortsverbandes sind Mitgliederversammlung, Ortsverbandstreffen und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienen Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muss eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt an alle Mitglieder des Ortsverbandes schriftlich oder auf Wunsch digital unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin. Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Jedes ordnungsgemäß geladene Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder, jedoch mindestens 5 Mitglieder beantragen. Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit 2/3 Mehrheit beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte mitgliederöffentlich behandelt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern bzw. Kassenprüferinnen
- Beschlussfassung über Programm, Satzung, Mitgliedsbeitrag sowie deren Änderung
- Beschlussfassung über die von Mitgliedern, Arbeitskreisen oder Vorstand gestellten Anträge
- Beschlussfassung über die Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen auf Orts- und Verbandsebene
Antragsberechtigt sind einzelne Mitglieder und der Vorstand. Anträge zu Punkt III müssen mit der Einladung versandt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Punkt III erfordern 2/3 Mehrheit.
Die Vorstandswahlen erfolgen geheim und in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält.
Ortsverbandstreffen
Ortsverbandstreffen finden in der Regel einmal im Monat statt. Ortsverbandstreffen dienen der Durchführung der laufenden politischen Arbeit. An ihnen nehmen Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder teil. Die Treffen haben Beschlusskraft, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse ändern oder rückgängig machen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind von den OV-Treffen nicht betroffen.
Vorstand
Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Sprechern bzw. Sprecherinnen und einem Kassierer bzw. einer Kassiererin. Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen und innen. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Schriftliche Erklärungen seitens des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit, Erklärungen seitens des geschäftsführenden Vorstandes der Einstimmigkeit. Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern sind nur auf der Mitgliederversammlung zulässig.
Der Vorstand ist für die Kassenführung gemeinsam verantwortlich. Die Überprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
- Ordnungsmaßnahmen
Siehe Landessatzung
- Abschluss von Rechtsgeschäften
Rechtsgeschäfte für den Ortsverband dürfen nur dazu ausdrücklich ermächtigte Personen abschließen. Über die Ermächtigung entscheidet der Vorstand.
- Haftung für Schulden
Für Schulden des Ortsverbandes haftet gemäß §54 BGB nur das Vermögen des Ortsverbandes. Diese Bestimmung muss in alle Verträge, die ermächtigte Personen mit Außenstehenden abschließen, aufgenommen werden.
- Inkrafttreten
Die Satzung ist seit dem 27. Januar 1984 mit den Änderungen vom 14. Juni 1988, 26. Oktober 2004 und 30.1.2020 in Kraft.
Anhang zur Satzung:
Der Mitgliedsbeitrag wird auf mindestens 12 € pro Monat festgelegt. Ermäßigungen sind möglich. Über reduzierte Beiträge entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Sprendlingen, den 30.1.2020